AGB
der COMPLETT Mietmöbel & Zeltverleih, Inh. Frank Sedlak
§ 1 Anwendbarkeit
COMPLETT betreibt einen Mietmöbel und Zeltverleih. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der COMPLETT erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Vertragsschluss
1. Sämtliche Angebote und Auskünfte sowie die Preisangaben in veröffentlichten Preislisten sind freibleibend und unverbindlich.
2. Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung der Firma COMPLETT verbindlich zu Stande.
§ 3 Preise
1. Maßgebend sind die bei Beauftragung vereinbarten Preise gemäß Auftragsbestätigung der COMPLETT. Sämtliche Preise sind, wenn nicht anders angegeben, Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Sind im Einzelfall keine Preise vereinbart, so gelten die Preise der bei Abschluss des Vertrages jeweils gültigen veröffentlichten Preisliste als vereinbart.
3. Die vereinbarten Preise beinhalten nicht die Kosten für die Anlieferung und die Abholung des Mietgegenstandes zum und vom Veranstaltungsort. Transporte und sonstige Dienstleistungen (z.B. Be- und Entladetätigkeiten, Reinigungsarbeiten, Auf- und Abbauarbeiten) werden gesondert berechnet. Sie sind vom Kunden auch dann zu tragen, wenn sie nicht in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
4. Entgelte und Kosten für Dienstleistungen der COMPLETT gemäß vorstehender Ziff. 3 werden – ebenerdige Tätigkeiten vorausgesetzt – nach Aufwand auf folgender Grundlage berechnet:
a) Für die Bereitstellung von Personal werden je angefangene 30 Minuten 15,00 € je Person zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet.
b) Für Transport mit eigenem Lkw der COMPLETT werden 0,65 € je Entfernungskilometer zzgl. jeweiliger gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet.
c) Anfallende Auslagen (z.B. Parkgebühren, Übernachtungskosten und Spesen bei großer Entfernung) sind vom Kunden zu tragen und werden von diesem erstattet. Sofern solche Auslagen 50,00 € übersteigen, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Kunden.
§ 4 Zahlungsmodalitäten
1. Rechnungslegung und die Anforderung der Mietsicherheit erfolgen mit der Auftragsbestätigung. Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig. Die Mietsicherheit ist drei Tage vor Beginn der Auftragsdurchführung fällig.
2. Die Firma COMPLETT ist berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen oder nur gegen Vorkasse zu liefern.
3. Nach Auftragsdurchführung erteilt die COMPLETT die Schlussrechnung unter Einbeziehung ihrer erbrachten Dienstleistungen, eventueller Mehrkosten und der Aufwendungen gegebenenfalls eine Ersatzbeschaffung oder eines Schadens-/Wertersatzes. COMPLETT ist berechtigt, eine Verrechnung in der Schlussrechnung mit der Mietsicherheit vorzunehmen.
§ 5 Mietbedingungen
1. Der Mieter haftet für Verlust und Beschädigungen während der Mietzeit. Er hat den Vermieter unverzüglich über etwaige Beschädigungen des Mietgegenstandes zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn der Mietgegenstand gestohlen worden ist oder Dritte in irgendeiner Form Rechte an diesem Gegenstand geltend machen.
2. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen an den ihm überlassenen Mietgegenständen vorzunehmen. Vorhandene besondere Kennzeichen dürfen vom Mieter nicht entfernt werden.
3. Für Verlust von Mietgegenständen haftet der Mieter in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Für Beschädigungen hat er den Reparaturaufwand bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ersetzen.
4. Der Kunde hat auf eigene Kosten und eigenes Risiko dafür zu sorgen, dass die notwendigen Geräte angeschlossen werden können, Ver- und Entsorgungsleitungen in ausreichenden Massen zur Verfügung stehen und die notwendigen Räumlichkeiten und Flächen vorhanden sind.
5. Der Mieter haftet dafür, dass der Bauplatz für den Aufbau eines gemieteten Zeltes geeignet ist, insbesondere muss die Fläche waagerecht und eben sowie auch unter Berücksichtigung von Notausgängen, Fluchtwegen etc. ausreichend groß sein. Gegebenfalls anfallende Mehrarbeit wird nach Aufwand berechnet.
6. Erfolgt der Aufbau durch die COMPLETT, so ist der Kunde verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art sowie unterirdische Anlagen der COMPLETT zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle hieraus etwaig entstehende Schäden.
7. Bei Schneefall hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Durch Schneelast entstehende Schäden gehen zulasten des Kunden. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Kunde alles zumutbare zu tun, um diese so weit es geht zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist darüber hinaus verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren.
8. Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin mit der Behörde zu vereinbaren. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Kunde selbst zu erfüllen, es sei denn, sie betreffen die Zeltkonstruktion. Er hat erforderliche Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder anzubringen und betriebsbereit zu halten.
§ 6 Kündigungsrecht
1. Kündigt der Kunde den Vertrag, ist er verpflichtet, der COMPLETT den dadurch entstehenden Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns zu erstatten:
a) Bei Kündigung bis 14 Tage vorher ist der Kunde verpflichtet, 20 % der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen,
b) Bei Kündigung bis 5 Tage vor Auftragsbeginn ist der Kunde verpflichtet, 50 % der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen,
c) Bei Kündigung ab dem 4. Tag vorher ist der Kunde verpflichtet, 75 % der vereinbarten Auftragssumme zu zahlen.
Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.
2. Kommt der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist die COMPLETT auch berechtigt, den Vertrag ohne vorherige Abmahnung oder Androhung zu kündigen. In diesem Fall ist der Kunde zur Zahlung der gegebenenfalls anteiligen Auftragssumme gemäß vorstehender Ziff. 1 verpflichtet. Auch hier ist dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§ 7 Liefer- und Leistungszeit
1. Die Waren sind in der Zeit von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr am Lager abzuholen bzw. anzuliefern.
2. Bei Anlieferung und Abholung durch die COMPLETT an einem dritten Ort verstehen sich etwaig vereinbarte Zeiten als unverbindliche Schätzungen, die bei Verzögerungen, z. B. wegen Verhinderung aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder Verkehrsstaus, den Kunden nicht berechtigen, den Mietpreis zu mindern, Schadensersatz zu verlangen oder sonstige Rechte geltend zu machen.
3. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt voraus, dass der Kunde für den rechtzeitigen und reibungslosen Zugang zum Veranstaltungsort Sorge trägt. Andernfalls entfällt jegliche Haftung der COMPLETT.
4. Wird die Anlieferung von einem Dritten übernommen, so erfolgt der Gefahrübergang mit Übergabe der Mietgegenstände an den Dritten.
5. Der Vermieter behält sich vor, in Ausnahmefällen statt der bestellten Ware gleichwertige oder qualitativ höherwertige Artikel zum Preis der ursprünglich bestellten Ware zu liefern. Sämtliche katalogseitigen Angaben sind ca. Maße, der Vermieter behält sich Abweichungen in Maß, Form und Farbe vor, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
§ 8 Prüfung-/Reklamationspflicht
1. Der Kunde ist verpflichtet, sich unverzüglich nach der Abholung bzw. Anlieferung von dem ordnungsgemäßen Zustand der Mietgegenstände unter Vollständigkeit der Lieferung zu überzeugen.
2. Dem Kunden ist bekannt, dass das Mietgut mehrfach eingesetzt wird und nicht immer neuwertig ist. Normale Gebrauchsspuren, die auf dem Einsatz der Ware als Mietobjekt beruhen, stellen keinen Reklamationsgrund dar.
3. Etwaige Reklamationen seitens des Kunden im Bezug auf nicht vertragsgemäßer Leistungen müssen innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Spätere Beanstandungen sind unbeachtlich.
4. Bei Defekten von technischen Geräten gewährleistet der Vermieter nach rechtzeitiger Reklamation innerhalb von 24 Stunden einen Vor-Ort-Reparaturservice und bei irreparablen Geräten einen Austausch. Bei fehlgeschlagener Reparatur wird das defekte Gerät ausgetauscht. Die Gewährleistung ist beschränkt auf Einsatzort innerhalb von Deutschland. Beruhen die Defekte auf einem Verschulden des Kunden, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen, so trägt der Kunde die Kosten der Reparatur bzw. des Austauschs.
§ 9 Rückgabe der Mietsache
1. Die Mietgegenstände sind nach Ende der jeweiligen Veranstaltung vom Kunden abholfertig und zugänglich bereitzustellen bzw. zurückzugeben.
2. Werden die Mietgegenstände nicht rechtzeitig zurückgegeben, so kann COMPLETT für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete verlangen. Eine vorzeitige Rückgabe der Mietgegenstände führt nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses.
§ 10 Haftung
1. Die Haftung der COMPLETT, ihrer gesetzlichen Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie sonstiger Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der COMPLETT, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.
2. Die Haftung der COMPLETT ist der Art nach auf den vertragstypischen Schaden begrenzt und der Höhe nach auf das jeweilige Auftragsvolumen.
3. Soweit die COMPLETT dem Kunden über ihr eigenes Leistungsspektrum hinaus Positionen anbietet und dies entsprechend gekennzeichnet ist, tritt die COMPLETT lediglich als Vermittler auf und wird diesbezüglich nicht selbst Vertragspartner. Eine Haftung der COMPLETT ist insoweit in dem gesonderten Vertragsverhältnis ausgeschlossen.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Soweit gesetzlich zulässig, wird der Sitz der COMPLETT als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
2. Sollten Regelungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für diesen Fall sind beide Seiten verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung nach ihrem Regelungszweck möglichst nahe kommt.
Stand: 24.02.2014